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Satzung
des Unique Mash e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Datum Vereinsgründung: 14.06.24
1. Der Verein führt den Namen Unique Mash.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
4. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen
§ 2 Zweck und Ziele des Unique Mash e.V.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung, Vernetzung, Sichtbarmachung und Unterstützung von Kunst-, Kultur-, Design- und Kreativschaffenden sowie die Schaffung und der Erhalt gemeinschaftlich genutzter Räume für kreative, kulturelle und gestalterische Tätigkeiten.
(2) Der Verein verfolgt das Ziel, Kreativschaffenden eine Plattform für Austausch, Zusammenarbeit, Präsentation, Verkauf und berufliche Entwicklung zu bieten sowie kreative und kulturelle Projekte zu initiieren, zu fördern und durchzuführen.
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Bereitstellung und Organisation von Workshop-, Ausstellungs-, Präsentations-, Verkaufs- und Veranstaltungsflächen,
b) die Durchführung von Ausstellungen, Märkten, Workshops, Vorträgen, Netzwerkveranstaltungen und sonstigen kulturellen oder kreativen Veranstaltungen,
c) die Förderung des fachlichen Austauschs und der Zusammenarbeit zwischen Kunst-, Kultur-, Design- und Kreativschaffenden,
d) die Entwicklung, Erprobung und Förderung nachhaltiger, sozialer, kultureller und kreativer Konzepte,
e) die Öffentlichkeitsarbeit zur Sichtbarmachung kreativer und kultureller Arbeit,
f) die Interessenvertretung der Vereinsmitglieder gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Vermieter:innen, öffentlichen Stellen, Institutionen, Kooperationspartner:innen und sonstigen Beteiligten.
(4) Zur Erfüllung seines Vereinszwecks kann der Verein Räumlichkeiten anmieten und betreiben, Veranstaltungen organisieren, Kooperationen eingehen sowie entgeltliche Leistungen anbieten, soweit diese der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen.
(5) Zur Verwirklichung seiner Zwecke kann der Verein Flächen, Räume und Einrichtungen bereitstellen und betreiben sowie Nutzungsvereinbarungen mit Mitgliedern und Nichtmitgliedern abschließen. Dies umfasst insbesondere Atelier-, Ausstellungs-, Verkaufs-, Workshop- und Veranstaltungsflächen.
(6) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat folgende Mitgliedschaftsarten:
a) Ordentliche (aktive) Mitglieder b) Fördermitglieder c) Ehrenmitglieder
(2) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen.
(3) Ordentliche (aktive) Mitglieder beteiligen sich aktiv am Vereinsleben und verfügen über ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell. Sie sind nicht stimmberechtigt und nehmen nicht an der aktiven Vereinsorganisation teil.
(5) Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(6) Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht übertragbar und nicht vererblich.
§ 3.1 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder in Textform beim Vorstand zu beantragen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(3) Die Entscheidung über die Aufnahme ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin in Textform mitzuteilen.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
(5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 4 Beiträge, Leistungen und Nutzungsregelungen
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, b) durch Ausschluss, c) durch Tod des Mitglieds, d) bei juristischen Personen durch Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) den Zielen oder Interessen des Vereins in erheblicher Weise zuwiderhandelt,
b) wiederholt oder schwerwiegend gegen die Satzung, Vereinsordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt,
c) trotz Mahnung seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
(4) Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.
(6) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, b) durch Ausschluss, c) durch Tod des Mitglieds, d) bei juristischen Personen durch Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) den Zielen oder Interessen des Vereins in erheblicher Weise zuwiderhandelt,
b) wiederholt oder schwerwiegend gegen die Satzung, Vereinsordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt,
c) trotz Mahnung seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
(4) Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.
(6) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von der*dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von einer Stellvertretung geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstands
b) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer*innen
d) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
e) Beschlussfassung über den Wirtschafts- und Investitionsplan
f) Erlass und Änderung der Beitragsordnung
g) Erlass und Änderung weiterer Vereinsordnungen
h) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus bestehenden Aufgaben des Vereins
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(4) Die Einladung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
(5) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, hybride Versammlung oder virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Die Form der Durchführung wird durch den Vorstand festgelegt und in der Einladung bekanntgegeben.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangen. Sie ist innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags einzuberufen.
(7) Stimmberechtigt sind ausschließlich die ordentlichen (aktiven) Mitglieder.
(8) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(9) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) der*dem Vorsitzenden,
b) der*dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der/dem Schatzmeisterin.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
(4) Die Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Näheres regelt § 10 dieser Satzung.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(6) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
a) die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die strategische und organisatorische Leitung des Vereins,
c) die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Finanz- und Vermögensverwaltung,
d) die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
e) die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten,
f) die Organisation und Verwaltung der Vereinsaktivitäten, Vereinsflächen, Einrichtungen, Veranstaltungen und Projekte.
(7) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben oder Tätigkeiten an Mitglieder, Beschäftigte oder Dritte übertragen, soweit dies den Interessen des Vereins dient.
(8) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen.
(9) Vorstandsbeschlüsse können in Präsenz, telefonisch, per Videokonferenz oder im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(10) Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 9 Vergütungen und Aufwendungsersatz
(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Der Verein kann Mitglieder oder Dritte für Tätigkeiten im Interesse des Vereins gegen eine angemessene Vergütung beauftragen, sofern dies im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins erfolgt.
(3) Der Vorstand entscheidet über Art, Umfang und Höhe solcher Vergütungen. Bei Vergütungen an Vorstandsmitglieder ist ein entsprechender Vorstandsbeschluss erforderlich. Das betroffene Vorstandsmitglied ist von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
(4) Mitglieder und Beauftragte des Vereins haben Anspruch auf Erstattung nachgewiesener und angemessener Auslagen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Entstehung der Auslage unter Vorlage entsprechender Nachweise gegenüber dem Vorstand geltend zu machen. Danach verfällt der Anspruch, sofern der Vorstand im Einzelfall keine abweichende Entscheidung trifft.
(5) Die Mitwirkung von Mitgliedern im Vereinsbetrieb, insbesondere im Rahmen freiwilliger Vereinsarbeit, begründet kein Arbeitsverhältnis.
(6) Einzelheiten können durch eine Finanz-, Vergütungs- oder Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 10 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt eine oder zwei Kassenprüfer*innen für die Dauer von einem Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer*innen dürfen weder Mitglied des Vorstands noch in anderer Weise mit der Führung der Vereinsgeschäfte betraut sein.
(3) Die Kassenprüfer*innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, der Kasse sowie der Vermögens- und Finanzverwaltung des Vereins. Die Prüfung erfolgt mindestens einmal jährlich stichprobenartig.
(4) Die Kassenprüfer*innen erstellen einen Prüfbericht und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
(5) Die Kassenprüfer*innen können der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands empfehlen.
(6) Zu Kassenprüfer*innen können sowohl Vereinsmitglieder als auch vereinsfremde Personen gewählt werden.
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung
(1) Über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Anträge auf Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde verlangt werden, kann der Vorstand beschließen. Die Mitglieder sind hierüber spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.
(4) Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung zugleich über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen.