Satzung des Unique Mash. e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

Datum Vereinsgründung: 14.06.24 

1. Der Verein führt den Namen Unique Mash. 
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. 
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 
4. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen . 

§ 2 Zweck und Ziele des Unique Mash e.V. 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung von Kunst und Kultur verwirklicht. Ziel des Vereins ist die Wahrnehmung, Förderung, Präsentation und Vertretung der Interessen von Kunst- und Kulturschaffenden aus verschiedenen Sparten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere durch die Bereitstellung von Räumlichkeiten zur künstlerischen und kreativen Nutzung. Diese Räumlichkeiten dienen dem Austausch lokal ansässiger Kunst- und Kulturschaffender sowie der Erhöhung der öffentlichen Wahrnehmung. 

3.1 Workshop-Space 
3.2 Ausstellungsfläche 
3.3 Präsentation 
3.4 Atelierfläche 
3.5 Networking-Space 
3.6 Verkaufsfläche 

Unique Mash wahrt die Belange seiner Mitglieder und vertritt deren Ziele gegenüber Dritten wie zum Beispiel Vermieter*innen, öffentlichen Stellen etc.

§ 3 Gemeinnützigkeit 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Zweck wird hauptsächlich durch Mittelbeschaffung für steuerbegünstigte Zwecke gemäß § 2 (3) der Satzung sowie durch die Organisation und Durchführung von lokalen und regionalen Maßnahmen zur Förderung von Kunst und Kultur verwirklicht. Der Verein kann mit anderen Vereinen im In- und Ausland kooperieren oder ihnen als Mitglied beitreten, wenn dadurch seine Zielsetzung besser erreichbar erscheint. In diesem Sinne arbeitet der Verein auch mit geeigneten Personen, Personengruppen, Schulen, Hochschulen, Instituten, Institutionen, Gebietskörperschaften und Verbänden zusammen.

§ 4 Mitgliedschaft 

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Dem Verein gehören sowohl private Mitglieder als auch Mitglieder aus dem öffentlichen Bereich an, die die gleichen Ziele verfolgen. Ordentliche Mitglieder sind die Gründer*innen des Vereins als natürliche oder juristische Personen sowie natürliche und juristische Personen, die dem Verein beitreten, den Zielen des Vereins dienen und diesen unterstützen. Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die dem Verein beitreten und diesen fördern. Sie sind nicht stimmberechtigt. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder sind beitragspflichtig. Für den Beitrag besteht eine Bringpflicht. Der Beitrag ist bis zum Ende des 1. Quartals des jeweiligen Geschäftsjahres gemäß der Beitragsordnung zu entrichten. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein hat Aufnahmekriterien, die für den Erwerb der Mitgliedschaft zu erfüllen sind und die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wurden. Mitglieder des Unique Mash e.V. können Personen, private oder öffentliche Organisationen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen sein, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in Deutschland haben und den Zwecken und Zielen des § 2 verbunden sind. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach Prüfung der Kriterien für die Mitgliedschaft. Der Vorstand kann diese Aufgabe und deren Durchführung gegebenenfalls übertragen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag und Leistungen des Unique Mash e.V. 

Die Mitgliedsbeiträge sind in folgende Gruppen unterteilt: 
Ordentliche Mitglieder: Der Mitgliedsbeitrag setzt sich aus einer Kombination von Arbeitsstunden für den Verein und einem anteiligen monatlichen Beitrag zusammen. Die abzuleistenden Arbeitsstunden und der Beitrag werden je nach Nutzung der bereitgestellten Fläche durch das Mitglied berechnet. 

Fördermitglieder: Der Mitgliedsbeitrag wird entweder über einen festen monatlichen Beitrag oder durch eine festgelegte Anzahl monatlicher Arbeitsstunden für den Verein erbracht. 

1. Der Anspruch auf Leistungen des Unique Mash besteht gemäß einer Leistungsordnung. Änderungen des Leistungsanspruchs werden für alle Mitglieder wirksam, wenn sie ihnen mindestens einen Monat vorher per E-Mail-Newsletter an alle Mitglieder kommuniziert wurden. Die Internetseite des Unique Mash enthält die verbindlichen Regelungen zu allen Angelegenheiten der Mitgliedschaft.

2. Das Mitglied ist zur Entrichtung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Auflösung, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung einberufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören. 

§ 8 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: 
a) Mitgliederversammlung 
b) Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von der Vorstandsvorsitzenden oder dem Vorstandsvorsitzenden geleitet. Den Vorsitz in der Versammlung hat dieder 1. Vorsitzende des Vereinsvorstandes oder einer ihrer*seiner Stellvertretenden.

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) Wahl und Abwahl des Vorstandes b) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit c) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans d) Beschlussfassung über den Jahresabschluss e) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes f) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes h) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist i) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand j) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins k) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

(3) Zur Mitgliederversammlung wird von der*dem Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft, wie es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

(6) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese wird von der Versammlungsleitung und der*dem Protokollführenden unterschrieben.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus derdem Vorsitzenden, derdem stellvertretenden Vorsitzenden und derdem Schatzmeisterin. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstands.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Sie bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.

(4) Der Vorstand soll in der Regel einmal im Quartal tagen.

(5) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von der*dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

(6) Aufgaben des Vorstands:

1. Leitung und Organisation: Der Vorstand ist für die strategische Ausrichtung und die Organisation des Vereins verantwortlich. Er plant und koordiniert die Aktivitäten und Projekte des Vereins.

2. Vertretung des Vereins: Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, sei es gegenüber Mitgliedern, Partnerinnen, Sponsorinnen oder der Öffentlichkeit.

3. Finanzmanagement: Der Vorstand ist verantwortlich für die finanzielle Gesundheit des Vereins. Dazu gehören die Erstellung und Überwachung des Haushaltsplans, die Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben sowie die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Buchführung.

4. Mitgliederverwaltung: Der Vorstand kümmert sich um die Mitgliederverwaltung, einschließlich der Aufnahme neuer Mitglieder, der Pflege der Mitgliederlisten und der Kommunikation mit den Mitgliedern.

5. Satzung und rechtliche Vorgaben: Der Vorstand sorgt dafür, dass der Verein gemäß seiner Satzung und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen arbeitet. Dazu gehört auch die Einberufung von Mitgliederversammlungen und die Erstellung von Protokollen.

6. Fördermittel und Fundraising: Der Vorstand ist für die Akquise von Fördermitteln und Spenden verantwortlich, um die finanziellen Mittel des Vereins zu sichern.

7. Evaluation und Berichterstattung: Der Vorstand evaluiert die Aktivitäten des Vereins und berichtet regelmäßig an die Mitglieder über Fortschritte, Erfolge und Herausforderungen. Diese Aufgaben können je nach Größe und Art des Vereins variieren, aber insgesamt spielt der Vorstand eine zentrale Rolle in der Führung und Entwicklung des gemeinnützigen Vereins.

§ 11 Kassenprüfung

Für die jährliche Prüfung der Finanzen werden zwei Kassenprüferinnen gewählt. Die Wahl der Kassenprüferinnen erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr. Bei der gleichzeitigen Wahl der Kassenprüferinnen soll einer nur für die Dauer eines Jahres gewählt werden. Den Kassenprüferinnen obliegt die Kontrolle der Einhaltung des Haushaltsplans sowie einer ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfung ist stichpunktartig durchzuführen. Die Kassenprüferinnen erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands. Die Kassenprüfer*innen können, müssen aber nicht Vereinsmitglieder sein. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

 

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